Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 31.08.2016 – L 5 SB
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 31.08.2016 – L 5 SB
103/15
Einordnung: Cochlea-Implantate, Spracherwerb und GdB
Bedeutung: Eine erfolgreiche CI-Versorgung kann bei fortbestehender beidseitiger Taubheit und
gutem Spracherwerb den Hör-GdB von 100 auf 80 senken. Im Fall blieben Gl, H und RF bestehen. Gl
und Höhe des Hör-GdB sind daher nicht gleichzusetzen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem Beklagten nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vorgenommene Neufeststellung des
Grades der Behinderung (GdB) für die Zeit ab dem 1. Mai 2013.
Die Klägerin ist seit ihrer Geburt am 5. Juni 1993 beidseitig taub. Bereits 1993 erhielt sie ein Cochlea-
Implantat (CI) für das rechte Ohr (Befundbericht Dr. B. vom 6. Februar 2001). Mit Bescheid vom 2.
Februar 1996 stellte der Beklagte mit der Funktionsbeeinträchtigung „Taubheit beidseits“ unter
anderem einen GdB von 100 ab Geburt am 5. Juni 1993 fest. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 hob der
Beklagte den Bescheid vom 2. Februar 1996 auf und stellte unter anderem mit der
Funktionsbeeinträchtigung „Taubheit beiderseits“ einen GdB von (erneut) 100 fest.
Nachdem im November 2011 eine Versorgung auch des linken Ohrs mit einem CI erfolgt war (Bericht
der Medizinischen Hochschule F. (G.) vom 30. Dezember 2011), holte der Beklagte eine
Stellungnahme des H. Berufskollegs I. vom 6. März 2013 ein, wonach die Klägerin im Schuljahr
2012/2013 die Klasse 11 des AHR-Bildungsganges im Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften
besuche und ihre Aussprache verständlich und der Wortschatz altersgerecht sei. Daraufhin empfahl
die HNO-Ärztin Dr. J. am 13. März 2013, aufgrund des guten Spracherwerbs eine Herabsetzung des
GdB auf 80 vorzunehmen. Nach dem Bericht der G. verstünde die Klägerin auch ohne Mundbild
zunehmend besser, so dass im Freiburger Sprachtest eine Einsilbenverständlichkeit von 75% binaural
erreicht werde. Der Beklagte hob sodann nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 29. April
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 den Bescheid vom 5. Mai 2009
insoweit auf, als der GdB ab dem 1. Mai 2013 mit 80 festzustellen sei. Die Entscheidung stütze sich
auf die Funktionsbeeinträchtigung „Taubheit beidseits mit Cochleaimplantatversorgung beidseits“. In
den Verhältnissen sei insoweit eine Änderung eingetreten, als durch das CI nunmehr ein guter
Spracherwerb vorläge. Die Auswertung der Unterlagen habe ergeben, dass die Aussprache
verständlich und der Wortschatz altersgerecht sei.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und trägt vor,
dass weiterhin eine 100%ige Taubheit vorläge und das CI als Hilfsmittel das Funktionsdefizit der
beidseitigen Taubheit nicht behebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es diverse Situationen gebe,
in denen das CI abgelegt werden müsse; z.B. in der Badewanne, beim Duschen, im Schwimmbad und
nachts. Ihr sei es auch aufgrund vorhandener Störgeräusche nicht möglich, ein Telefonat mit dem CI
zu führen. Die Klägerin hat das Abgangszeugnis des H. Berufskollegs I. aus Juni 2013 und einen
Ausdruck der Homepage www.schwerhoerigenforum.de eingereicht und der Beklagte hat einen
Auszug aus einem Schreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15.
Dezember 2008 zum Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim
BMAS von dessen Sitzung am 6. und 7. November 2008 zur Taubheit bei CI-Versorgung eingereicht.
Das SG Braunschweig hat einen Befundbericht von dem Facharzt für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde Dr.
K. vom 10. Februar 2014 und von Prof. Dr. L. von der G. vom 23. Mai 2014 eingeholt.
Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat das SG Braunschweig die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die
zugrundeliegende Taubheit nicht geändert, jedoch habe sich die Sprachentwicklungsstörung nach den
vorliegenden Unterlagen erheblich verbessert. Danach sei - auch unter Berücksichtigung der
Einschätzung des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin vom 6. und 7. November
2008 - von einem GdB von 80 auszugehen. Weil der Klägerin die Merkzeichen „GL“ (Gehörlosigkeit),
„H“ (Hilfslosigkeit) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) verblieben, werde die
Funktionsbeeinträchtigung „beidseitige Taubheit“ unter Berücksichtigung des GdB von 80 angemessen
berücksichtigt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil des SG Braunschweig am 19.
August 2015 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung zum
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt.
Sie beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
8 1. das Urteil des SG Braunschweig vom 17. Juni 2015 - S 8 SB 385/13 - aufzuheben und
9 2. den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte hält seine Entscheidung für rechtmäßig und beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
11 die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (Blatt 1 bis 115) und die
beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Bl. 1 bis 129) ergänzend Bezug genommen. Sie sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden, weil er sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und kein Fall
des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG (erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid) vorliegt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Braunschweig hat die zulässige Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen.
Dabei geht der Senat im Rahmen der §§ 153 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGG abweichend zu dem SG
Braunschweig davon aus, dass es sich vorliegend um eine isolierte Anfechtungsklage im Sinne des §
Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG handelt. Denn im Falle des Erfolges der isolierten Anfechtungsklage
würde mit der Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 der Bescheid vom 2. Februar 1996, mit dem ein GdB von
(erneut) 100 festgestellt wurde, wieder aufleben und die Klägerin hätte ihr Klagebegehren bereits
hierdurch erreicht. Für einen von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und im
zweitinstanzlichen Verfahren erneut angekündigten weitergehenden Verpflichtungsantrag würde es
danach an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Die danach vorliegende Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 29.
April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 rechtmäßig ist. Der Beklagte
war gemäß § 48 SGB X berechtigt, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 5. Mai 2009 mit
Wirkung für die Zukunft ab dem 1. Mai 2013 aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die
bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Neubemessung des GdB berechtigt, liegt
nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) Teil A Nr. 7 vor, wenn der veränderte
Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat und die Änderung des GdB wenigstens
10 beträgt. Nach den VMG Teil B Nr. 5.1 ist u.a. eine angeborene Taubheit mit schwerer Störung des
Spracherwerbs in der Regel lebenslang mit einem GdB von 100 zu bewerten. Nach dem bereits
erstinstanzlich durch den Beklagten in das Klageverfahren eingebrachten Beschluss des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS auf seiner Sitzung am 6. und 7.
November 2008 (vgl. zur Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
Versorgungsmedizin beim BMAS: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - B 9/9a SB
4/07 R - bei Diabetes Mellitus; Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R - zu schizophrenen
Residualzuständen) sind die 1998 und 2005 veröffentlichten Beiratsbeschlüsse zur CI-Versorgung
nicht mehr anwendbar (vgl. auch Wendler / Schillings, VMG, 6. Auflage 2012, S. 161). Aufgrund der
vorliegenden Erfahrungen mit einer CI-Versorgung bei Menschen mit angeborener Taubheit ist je nach
Ausmaß des Spracherwerbs ein GdB von 80 bis 100 als Ausnahme zu dem „in der Regel“
anzunehmenden GdB von 100 gerechtfertigt. Durch die VMG Teil B Nr. 5.1 und den Beschluss des
Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahr 2008 kommt
unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht allein das Kriterium der Taubheit, sondern auch die sich
aus der jeweiligen Störung des Spracherwerbs resultierende Funktionsbeeinträchtigung Ausfluss auf
die Höhe des GdB hat. Der in medizinischer Hinsicht zutreffende Hinweis der Klägerin, dass die CI-
Versorgung keinen Ausfluss auf die bei ihr vorliegende beiderseitige Taubheit hat, läuft danach ins
Leere. Vielmehr kommt es auf eine einheitliche Betrachtung der sich aus der Taubheit und der
jeweiligen Sprachstörung ergebenden Funktionsbeeinträchtigung an.
Unter Beachtung dieser Maßgabe ist dahingehend eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen
eingetreten, dass bei der Klägerin im November 2011 auch eine Versorgung des linken Ohrs mit
einem CI erfolgt ist (vgl. Bericht der G. vom 30. Dezember 2011) und hierdurch eine Veränderung in
Bezug auf die Sprachstörung der Klägerin eingetreten ist. Nach der von dem Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme des H. Berufskollegs I. vom 6. März 2013 war die
Artikulation der Klägerin in dem vorliegend entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Juni 2013
verständlich und ihr Wortschatz altersgerecht entwickelt. Die HNO-Ärztin Dr. J. kommt danach und
unter Berücksichtigung des Berichts der G. vom 30. Dezember 2011 für den Senat in sich schlüssig
und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine Herabsetzung des GdB auf 80 vorzunehmen ist, weil
die Klägerin auch ohne Mundbild zu- nehmend besser versteht, so dass im Freiburger Sprachtest eine
Einsilbenverständlichkeit von 75% binaural erreicht wurde. Hiermit im Einklang steht der im
gerichtlichen Verfahren eingeholte Befundbericht von Dr. K. vom 10. Februar 2014, wonach durch die
CI-Versorgung ein offenes Sprachhörverstehen erreicht worden ist. Dieses rechtfertigt im Einklang mit
den VMG Teil B Nr. 5.1 und dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahr 2008 eine Herabsenkung des GdB auf 80.
Der Beklagte bewegt sich bei der entsprechend getroffenen Einschätzung des GdB innerhalb des
vorgegebenen Bewertungsrahmens. Gründe, die es rechtfertigen, einen GdB von 90 oder trotzt CI-
Versorgung gleichwohl von 100 allein aufgrund der beiderseitigen Taubheit anzunehmen, sind nicht
ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass es Situationen
gebe, in denen das CI abgelegt werden müsse (z.B. in der Badewanne, beim Duschen, im
Schwimmbad und nachts) und es der Klägerin aufgrund vorhandener Störgeräusche nicht möglich sei,
ein Telefonat mit dem CI zu führen, betreffen auch alle anderen Personen, die eine CI-Versorgung
haben und führen für sich alleine genommen zu keiner anderen Bewertung des GdB.
Dass - wie die HNO-Ärztin Dr. J. in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2013 festgestellt hat - im hier
entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Juni 2013 ein offenes Sprachhörverstehen erreicht worden ist
und die Artikulation der Klägerin verständlich und ihr Wortschatz altersgerecht entwickelt war, ist für
den Senat nach den vorliegenden Unterlagen, ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten
gesichert und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Danach hat es auch nicht der Einholung
eines Gutachtens zur Sprachentwicklungsstörung (nach Aktenlage zum entscheidungserheblichen
Zeitpunkt
im Juni 2013) bedurft (in diese Richtung gehend jedoch der Hinweis von Prof. Dr. L. in ihrem
Befundbericht vom 23. Mai 2014).
Soweit die Klägerin auf einen Ausdruck der Homepage www.schwerhoerigenforum.de verweist,
werden dort <noindex> („… (und das lebenslang)“) nicht die aufgezeigten Vorgaben der VMG Teil B
Nr. 5.1 „…(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang).“ berücksichtigt und es fehlt
an einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates
Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahr 2008.
Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die zu einer Erhöhung des GdB führen könnten, sind weder aus
den vorliegenden Unterlagen ersichtlich noch wurden sie von den Beteiligten vorgetragen.
Die weiteren Voraussetzungen des § 48 SGB X, insbesondere die Frist zur Aufhebung nach §§ 48
Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X sind erfüllt, denn mit der Stellungnahme des H.
Berufskollegs I. vom 6. März 2013 lagen alle entscheidungserheblichen Informationen vor und die
Bescheidaufhebung für die Zukunft erfolgte nach Anhörung gemäß § 24 SGB X innerhalb der
Jahresfrist im April 2013.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegt nicht vor.